Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausübung des aktiven Wahlrechts
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Ausübung des aktiven Wahlrechts hat entweder durch
persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Alle wahlberechtigten Personen sind bei ihrer Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085394