Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gültigkeit bei mehreren Stimmzetteln in einem Wahlkuvert
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
auf allen amtlichen Stimmzetteln dieselbe wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde oder
mindestens ein amtlicher Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen amtlichen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt oder
neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 47, Absatz 2, nicht beeinträchtigt ist.
(2)Absatz 2,Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085401