Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ungültigkeit des Stimmzettels
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte, oder
keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet worden ist oder
zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet worden sind oder
aus dem von der wählenden Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe sie wählen wollte.
(2)Absatz 2,Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3)Absatz 3,Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085402