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§ 49 ÄKWO 2006

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49 heute01.12.2006 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ungültigkeit des Stimmzettels

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte, oder
    3. Ziffer 3
      keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet worden ist oder
    4. Ziffer 4
      zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet worden sind oder
    5. Ziffer 5
      aus dem von der wählenden Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe sie wählen wollte.
  2. Absatz 2,Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
  3. Absatz 3,Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085402