Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zuteilung der Mandate
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerräte (Kammerrätinnen) gewählt zu erklären.
(2)Absatz 2,Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten (Kammerrätinnen) folgenden nicht gewählten wahlwerbenden Personen sind nach der Reihe ihrer Nennung Ersatzkammerräte (Ersatzkammerrätinnen) für den Fall des Mandatsverzichts oder einer Erledigung des Mandats.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085404