Rechtstracker.at

§ 52 ÄKWO 2006

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52 heute01.12.2006 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Niederschrift

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat
    1. Ziffer eins
      den Vorgang des Abstimmungsverfahrens,
    2. Ziffer 2
      das Abstimmungsergebnis und
    3. Ziffer 3
      das Wahlergebnis
    in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlortes,
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppen,
    4. Ziffer 4
      die Zeit des Beginns und Abschlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse der Wahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
    6. Ziffer 6
      sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die sie während des Abstimmungsverfahrens gefasst hat,
    7. Ziffer 7
      das Abstimmungsergebnis, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist und
    8. Ziffer 8
      das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Wählerlisten,
    2. Ziffer 2
      die Abstimmungsverzeichnisse,
    3. Ziffer 3
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
    4. Ziffer 4
      die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
    5. Ziffer 5
      die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts,
    6. Ziffer 6
      die wegen persönlicher Stimmabgabe ungeöffneten Wahlkuverts und
    7. Ziffer 7
      die Rückkuverts.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
  6. Absatz 6,Die Wahlkommission hat den Wahlakt binnen drei Werktagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085405