Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Niederschrift
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat
den Vorgang des Abstimmungsverfahrens,
das Abstimmungsergebnis und
in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zumindest zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlortes,
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppen,
die Zeit des Beginns und Abschlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
die Beschlüsse der Wahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die sie während des Abstimmungsverfahrens gefasst hat,
das Abstimmungsergebnis, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist und
das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
die Abstimmungsverzeichnisse,
die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts,
die wegen persönlicher Stimmabgabe ungeöffneten Wahlkuverts und
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6)Absatz 6,Die Wahlkommission hat den Wahlakt binnen drei Werktagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085405