Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern. Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.
Schlagworte
Vermögensdaten
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40085421