Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß § 44 Abs. 5 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß Paragraph 44, Absatz 5, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern.
Schlagworte
Vermögensdaten
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40085422