Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden (vgl. § 8 Abs. 9).Ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden vergleiche Paragraph 8, Absatz 9,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Kreditinstitute, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern. Kreditinstitute, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 342/2014
Schlagworte
Vermögensdaten
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Dokumentnummer
NOR40166503