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§ 3 VTDM-V

Fassungen
01.01.2007 bis 31.05.2014 — BGBl. II Nr. 473/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200731.05.2014 BGBl. II Nr. 473/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlustdatenmeldungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 473/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2014

Abkürzung

VTDM-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden vergleiche Paragraph 5,).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014

Gesetzesnummer

20005163

Dokumentnummer

NOR40085455