Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlustdatenmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 473/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden (vgl. § 5).Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Meldung gemäß § 1 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.Die Meldung gemäß Paragraph eins, ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Eine Übermittlung der Meldung an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014
Dokumentnummer
NOR40085456