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§ 10 WKEV

Fassungen
ab 22.12.2006 — BGBl. II Nr. 478/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute22.12.2006 BGBl. II Nr. 478/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserkreislauferhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

22.12.2006BGBl. II Nr. 478/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Ermittlung des Durchflusses

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Wasserstand-Durchfluss-Beziehung an einem Pegel ist auf der Grundlage von Durchflussmessungen (Geschwindigkeitsmessungen, Verdünnungsmessungen) bei unterschiedlichen Wasserständen aufzustellen und fortlaufend zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Durchflussmessungen sind regelmäßig durchzuführen. Die Häufigkeit ist in Abhängigkeit von der Stabilität der hydraulischen Verhältnisse des Gewässers (Anlandung, Eintiefung, Eis und Verkrautung) für jede Messstelle festzulegen. In der Regel sind zumindest vier Durchflussmessungen pro Jahr im Pegelprofil vorzunehmen. Eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Messungen über den gesamten Schwankungsbereich der Wasserstände (Niedrigwasser bis Hochwasser) ist anzustreben.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung der Durchflüsse in staubeeinflussten Gewässern kann auch mittels Durchflussfunktionen an einer Wasserkraftanlage (Stellung der Wehrverschlüsse, Turbinenleistung) erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085492