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§ 9 WKEV

Fassungen
ab 22.12.2006 — BGBl. II Nr. 478/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute22.12.2006 BGBl. II Nr. 478/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserkreislauferhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.12.2006BGBl. II Nr. 478/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Messung des Wasserstandes

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Messung des Wasserstands ist bei jeder Messstelle gemäß Paragraph 8, ein Lattenpegel, bestehend aus einer Pegellatte (fest installierte Messlatte) und mindestens drei Pegelfestpunkten, einzurichten.
  2. Absatz 2,Zur Erfassung des Wasserstandes ist in der Regel ein automatisiertes Messwerterfassungssystem einzurichten. Dabei ist im Normalfall eine wöchentliche Kontrolle erforderlich. Bei Messstellen mit Datenfernübertragung können die Beobachtungsintervalle länger sein, wenn die fernübertragenen Daten einen plausiblen Verlauf der Ganglinie erkennen lassen. Ebenso sind bei schwer zugänglichen Messstellen größere Beobachtungsabstände zulässig.
  3. Absatz 3,An Messstellen ohne automatische Erfassung- und Registriereinrichtung ist der Wasserstand am Lattenpegel abzulesen. Die Beobachtung ist mindestens einmal täglich, möglichst zur gleichen Uhrzeit, vorzunehmen. Bei Hochwasser sind zusätzliche Beobachtungen durchzuführen, um den Hochwasserverlauf erfassen zu können.

Schlagworte

Erfassungeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085491