Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserkreislauferhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 478/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Messung des Wasserstandes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Messung des Wasserstands ist bei jeder Messstelle gemäß § 8 ein Lattenpegel, bestehend aus einer Pegellatte (fest installierte Messlatte) und mindestens drei Pegelfestpunkten, einzurichten.Zur Messung des Wasserstands ist bei jeder Messstelle gemäß Paragraph 8, ein Lattenpegel, bestehend aus einer Pegellatte (fest installierte Messlatte) und mindestens drei Pegelfestpunkten, einzurichten.
(2)Absatz 2,Zur Erfassung des Wasserstandes ist in der Regel ein automatisiertes Messwerterfassungssystem einzurichten. Dabei ist im Normalfall eine wöchentliche Kontrolle erforderlich. Bei Messstellen mit Datenfernübertragung können die Beobachtungsintervalle länger sein, wenn die fernübertragenen Daten einen plausiblen Verlauf der Ganglinie erkennen lassen. Ebenso sind bei schwer zugänglichen Messstellen größere Beobachtungsabstände zulässig.
(3)Absatz 3,An Messstellen ohne automatische Erfassung- und Registriereinrichtung ist der Wasserstand am Lattenpegel abzulesen. Die Beobachtung ist mindestens einmal täglich, möglichst zur gleichen Uhrzeit, vorzunehmen. Bei Hochwasser sind zusätzliche Beobachtungen durchzuführen, um den Hochwasserverlauf erfassen zu können.
Schlagworte
Erfassungeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085491