Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserkreislauferhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 478/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung
§ 8.Paragraph 8,
Für die Standortwahl von Messstellen an Oberflächengewässern sind folgende Kriterien maßgeblich:
das hydrologische Regime des Einzugsgebietes;
die Größe und die Höhenlage des Einzugsgebietes;
die geologischen und geomorphologischen Verhältnisse im Einzugsgebiet;
die anthropogenen Eingriffe in das Abflussgeschehen (zB Talsperren, Rückhaltebecken, Überleitungen, Kanäle);
die Größe der Wasserfläche bei stehenden Gewässern (Seen);
die Grenznähe (Grenzübertritt des Gewässers);
die ortsbezogenen Anforderungen (gerade Gewässerstrecke, stabiles Profil);
die Eignung zur Abschätzung der Grundwasserneubildung gemäß der Quantitätszielverordnung für alle Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085490