Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserkreislauferhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 478/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Niederschlagsmessung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Zur Messung des Niederschlags wird an der Messstelle ein Niederschlagssammler (Ombrometer) als nicht registrierendes Messgerät verwendet, das grundsätzlich eine kreisrunde Einfallöffnung von 500 cm² aufzuweisen hat.
(2)Absatz 2,Für die Messung des Niederschlages an entlegenen oder nicht immer zugänglichen Messstellen sind Totalisatoren einzusetzen, das sind Niederschlagssammler mit besonders großem Fassungsvermögen.
(3)Absatz 3,Zur Erfassung des zeitlichen Verlaufs sind registrierende Niederschlagsmessgeräte (Ombrographen) zu verwenden. Registrierende Geräte müssen durch Niederschlagssammler (Ombrometer) unterstützt werden, damit eventuelle Registrierausfälle oder gerätespezifische Fehlmessungen erkannt und bezüglich der Niederschlagsmenge ergänzt werden können.
(4)Absatz 4,Bei Totalisatoren und registrierenden Geräten sind auch Einfallsöffnungen zulässig, die von jenen der Ombrometer abweichen.
(5)Absatz 5,Die tägliche Messung des Niederschlags erfolgt um 7.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit).
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085502