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§ 21 WKEV

Fassungen
ab 22.12.2006 — BGBl. II Nr. 478/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute22.12.2006 BGBl. II Nr. 478/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserkreislauferhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

22.12.2006BGBl. II Nr. 478/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Schneemessung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Zur Messung der Schneehöhe sind an den Messstellen Schneepegel (lotrechte Messlatte), Messstäbe oder Messverfahren zur automatischen Erfassung (zB Ultraschall) einzusetzen.
  2. Absatz 2,Zur Messung der Neuschneehöhe wird das Neuschneebrett eingesetzt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Wasserwertes der Schneedecke hat durch die Entnahme einer Schneeprobe aus der Schneedecke oder durch automatisch registrierende Messverfahren (Wägeverfahren) zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Schneehöhe ist täglich zum Frühtermin um 7.00 Uhr MEZ am Schneepegel abzulesen. Die Messung ist auch dann vorzunehmen, wenn kein Niederschlag gefallen ist, da sich die Schneehöhe durch Setzungs- und Schmelzvorgänge, aber auch durch Windeinwirkung merklich verändern kann.
  5. Absatz 5,Der in den letzten 24 Stunden gefallene Neuschnee wird am Pegel über dem Messbrett abgelesen oder mit einem Messstab ebenfalls zum Frühtermin um 7.00 Uhr MEZ ermittelt.
  6. Absatz 6,Die Messung des Wasserwertes der Schneedecke ist jedenfalls an jedem Montag, wenn möglich auch Donnerstag und Samstag, bei stark wechselnden Schneehöhen auch zwischendurch durchzuführen. Bei Schneehöhen unter 5 cm sind die Messungen auszusetzen.

Schlagworte

Setzungsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085503