Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 184/2006 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 76/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1) Die Teilnehmer am grenzüberschreitenden Touristenverkehr sind auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzkontrollorgane mit einem in Artikel 2 genannten Dokument auszuweisen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Personen dürfen Heimtiere ins Gebiet der Staaten der Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mitführen. Der Grenzübertritt mit Pferden im Rahmen des Reittourismus ist an den in der Anlage 1 genannten Grenzübertrittspunkten unter Beachtung der Veterinärvorschriften zulässig.(2) Die im Absatz 1 genannten Personen dürfen Heimtiere ins Gebiet der Staaten der Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003, mitführen. Der Grenzübertritt mit Pferden im Rahmen des Reittourismus ist an den in der Anlage 1 genannten Grenzübertrittspunkten unter Beachtung der Veterinärvorschriften zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017
Dokumentnummer
NOR40085524