Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Identnummern
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Vor der erstmaligen Meldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Schuldners oder der Schuldnergruppe erforderlich sind.Vor der erstmaligen Meldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Schuldners oder der Schuldnergruppe erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Jede Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013
Schlagworte
Großkreditmeldung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40158463