Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Meldung an das zentrale Kreditregister
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Zweigstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu betreiben, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2)Absatz 2,Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Zweigstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, die nicht unter Absatz eins, fallen, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
(3)Absatz 3,Unternehmen der Vertragsversicherung und Zweigniederlassungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.Unternehmen der Vertragsversicherung und Zweigniederlassungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
(4)Absatz 4,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Meldung an das zentrale Kreditregister nach § 75 Abs. 1a BWG entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG haben die Meldung an das zentrale Kreditregister nach Paragraph 75, Absatz eins a, BWG entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.
(5)Absatz 5,Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.Wurde die Meldeschwelle gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß Paragraph 9, überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40158457