Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Kreditrahmen und sonstige Rahmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Kreditrahmen ist die einem Schuldner oder einer Schuldnergruppe bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm oder ihr Kredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
(2)Absatz 2,Ein sonstiger Rahmen ist die bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der sonstige Haftungskredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2011
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40127405