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§ 6 ZKRM-V

Fassungen
30.04.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 64/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.201431.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 359/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2018
§ 630.04.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 64/2011
§ 601.01.200829.04.2011 BGBl. II Nr. 475/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.04.2011BGBl. II Nr. 64/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 359/2013

Abkürzung

ZKRM-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Schuldnergruppen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Schuldnern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins bis 3 und Absatz 12, gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
  2. Absatz 2,Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Absatz eins, als eine Schuldnergruppe, für welche die Großkredit- und die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.
  3. Absatz 3,Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Großkredit- und eine GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Soweit mehreren Schuldnern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, dass sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Schuldnergruppe und ist Absatz 2, anzuwenden.

Schlagworte

Großkreditmeldung

Im RIS seit

07.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40127406