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§ 6 ZKRM-V

Fassungen
01.01.2014 bis 31.08.2018 — BGBl. II Nr. 359/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.201431.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 359/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2018
§ 630.04.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 64/2011
§ 601.01.200829.04.2011 BGBl. II Nr. 475/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 359/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2018

Abkürzung

ZKRM-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Schuldnergruppen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Schuldnern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
  2. Absatz 2,Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Absatz eins, als eine Schuldnergruppe, für welche die Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.
  3. Absatz 3,Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Meldung an das zentrale Kreditregister hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Soweit mehreren Schuldnern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, dass sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Schuldnergruppe und ist Absatz 2, anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013

Schlagworte

Großkreditmeldung

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40158459