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§ 2 VAI-DV

Fassungen
23.12.2006 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 501/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.12.200630.06.2012 BGBl. II Nr. 501/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektorats-Dienstausweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.12.2006BGBl. II Nr. 501/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

VAI-DV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,).

Text

Dienstausweis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Der Dienstausweis ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Der Dienstausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf höchstens zehn Jahre zu beschränken. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist der Dienstausweis neu auszustellen. Der Dienstausweis verliert vor Ablauf der Befristung seine Gültigkeit, wenn der Dienstausweisinhaber die Berechtigung zur Durchführung der Aufsichts- oder Kontrolltätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstausweisinhaber den Dienstausweis unverzüglich zurückzustellen.

Schlagworte

Aufsichtstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Gesetzesnummer

20005179

Dokumentnummer

NOR40085848