Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektorats-Dienstausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 501/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 35/2012).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,).
Text
Daten
§ 3.Paragraph 3,
Der Dienstausweis hat folgende Daten aufzuweisen:
auf der Vorderseite:
die Wortfolge: „Dienstausweis Republik Österreich“,
die Wortfolge: „Behörde: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Verkehrs-Arbeitsinspektorat“,
Vor- und Familienname sowie allfälliger akademischer Grad,
die Wortfolge: „Funktion: Verkehrs-Arbeitsinspektor“,
die Wortfolge: „Gültig bis“ und das jeweilige Ablaufdatum,
Unterschrift des Inhabers;
auf der Rückseite:
rechtliche Grundlagen für die Aufsichtstätigkeit,
wesentliche Befugnisse bei der Aufsichtstätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
NOR40085849