Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
Humanwissenschaften | 39 |
Fachwissenschaften und Fachdidaktiken | 84 |
Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien beim Lehramt für Polytechnische Schulen | 36 |
Ergänzende Studien | 12 |
(1a)Absatz eins a,Die Curricula der in Abs. 1 angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.Die Curricula der in Absatz eins, angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.
(2)Absatz 2,Weiters können die Curricula der in diesem Abschnitt geregelten Studiengänge vorsehen, dass im Ausmaß von höchstens 30 ECTS-Credits Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
(3)Absatz 3,Eine Überschreitung des in Abs. 2 vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zulässig.Eine Überschreitung des in Absatz 2, vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zulässig.
Schlagworte
Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40132311