Rechtstracker.at

§ 10 HCV

Fassungen
01.10.2011 bis 07.11.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.10.201107.11.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013
§ 1001.10.200730.09.2011 BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

07.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Abkürzung

HCV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienfachbereiche, Bachelorarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:

Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche

ECTS-Credits

Humanwissenschaften

39

Fachwissenschaften und Fachdidaktiken

84

Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien beim Lehramt für Polytechnische Schulen

36

Ergänzende Studien

12

  1. Absatz eins a,Die Curricula der in Absatz eins, angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.
  2. Absatz 2,Weiters können die Curricula der in diesem Abschnitt geregelten Studiengänge vorsehen, dass im Ausmaß von höchstens 30 ECTS-Credits Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
  3. Absatz 3,Eine Überschreitung des in Absatz 2, vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zulässig.

Schlagworte

Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung

Im RIS seit

27.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

20005192

Dokumentnummer

NOR40132311