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§ 11 HCV

Fassungen
01.10.2007 bis 07.11.2013 — BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.10.200707.11.2013 BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 495/2006

Außerkrafttretensdatum

07.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Abkürzung

HCV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienfächer

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen im Studienfach „Religionspädagogik“ im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches „Ergänzende Studien“ Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Hauptschulen und zur Erlangung des Lehramtes für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Pflichtgegenständen an Hauptschulen bzw. an Polytechnischen Schulen entsprechen. Es ist weiters vorzusehen, dass die Studierenden
    1. Ziffer eins
      ein dem Pflichtgegenstand „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache“ oder „Mathematik“ der Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und
    2. Ziffer 2
      ein weiteres, nicht von Ziffer eins, umfasstes, einem Pflichtgegenstand der Hauptschule bzw. einem oder mehreren Pflichtgegenständen oder einem Fachbereich der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach
    zu wählen und verpflichtend zu besuchen haben. Weitere Studienfächer können im Rahmen des ordentlichen Studiums unter Anrechnung auf die in Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehenen 30 ECTS-Credits gewählt und besucht werden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer 2, findet keine Anwendung auf Studierende von Studiengängen für das Lehramt für Religion an privaten Pädagogischen Hochschulen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

20005192

Dokumentnummer

NOR40086000