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§ 4 HCV

Fassungen
01.10.2007 bis 07.11.2013 — BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.200707.11.2013 BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 495/2006

Außerkrafttretensdatum

07.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Abkürzung

HCV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Curricula für Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Curricula für die einzelnen Studien haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und der zu vermittelnden Kernkompetenzen ist zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      der studienübergreifende (studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende) Charakter der einzelnen Studienangebote in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist anzustreben,
    3. Ziffer 3
      Möglichkeiten der Anerkennung von Studien bzw. Teilen von Studien sind zu berücksichtigen (zB durch Integration von nationalen und internationalen Studienmodellen).
  3. Absatz 3,Die Curricula der sechssemestrigen Studien für das Lehramt für Polytechnische Schulen sind in Bezug auf das jeweilige Lehramt für Hauptschulen im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.
  4. Absatz 4,Die Curricula im Bereich der Berufsbildung haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Für Studierende mit Behinderungen sind die Anforderungen der Curricula unter Bedachtnahme auf die Behinderung sowie auf gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 7, des Hochschulgesetzes 2005 allenfalls beantragte abweichende Prüfungsmethoden zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

20005192

Dokumentnummer

NOR40085993