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§ 5 HCV

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2011 — BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.10.201107.11.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013
§ 501.10.200730.09.2011 BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 495/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

HCV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Modulare Gestaltung der Curricula

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten und haben studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende Module aufzuweisen. Alle Module sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aufzubauen.
  2. Absatz 2,Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit, die die Erreichung von zertifizierbaren Teilkompetenzen (Teilqualifikationen) zum Ziel hat. Ein Modul hat
    1. Ziffer eins
      qualitativ mittels der Inhalte beschreibbar,
    2. Ziffer 2
      quantitativ mit ECTS-Credits und Semesterwochenstunden beschreibbar und
    3. Ziffer 3
      mit einem Kompetenznachweis bewertbar
    zu sein.
  3. Absatz 3,Die Inhalte der Module gehen von vorhandenen Grundkompetenzen aus und steuern definierte Zielkompetenzen an.
  4. Absatz 4,Die quantitative Beschreibung des lernorientierten Studienaufwandes zum erfolgreichen Abschluss eines Moduls erfolgt in Arbeitspensen und ECTS-Credits entsprechend den Vorgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 6, des Hochschulgesetzes 2005. In diesen ECTS-Credits sind jedenfalls Zeiten für die Erfüllung von Studienaufträgen, für die Anwesenheit bei Studienveranstaltungen, für die Vor- bzw. Nachbereitung, für das Selbststudium sowie für Prüfungszeiten verankert.
  5. Absatz 5,Leistungsnachweise über Inhalte von Modulen sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
  6. Absatz 6,Aufbauende Module sind im Curriculum als solche zu kennzeichnen und setzen für den Fortbesuch von Studienveranstaltungen den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Studienveranstaltung im vorangehenden Modul voraus.

Schlagworte

Vorbereitung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Gesetzesnummer

20005192

Dokumentnummer

NOR40085994