Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
1. Abschnitt
Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für
Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen
Gliederung in Studienabschnitte
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der 1. Studienabschnitt der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen dauert zwei Semester und hat 60 ECTS-Credits zu umfassen. Der 2. Studienabschnitt dauert vier Semester und hat 120 ECTS-Credits zu umfassen.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss des 1. Studienabschnittes ist Voraussetzung für die Inskription des 2. Studienabschnittes.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
NOR40085997