Rechtstracker.at

§ 9 HCV

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2011 — BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.201107.11.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013
§ 901.10.200730.09.2011 BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 495/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

HCV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studieneingangsphase

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Studieneingangsphase beginnt mit dem 1. Semester des 1. Studienabschnittes und dauert vier Wochen. Sie hat sechs ECTS-Credits im Präsenzstudium zu umfassen.
  2. Absatz 2,Während der Studieneingangsphase sind Lehrveranstaltungen aus allen in Paragraph 10, vorgesehenen Studienfachbereichen vorzusehen. Die Bildungsinhalte dieser Lehrveranstaltungen sind so festzulegen, dass die Studierenden eine Einführung in die genannten Studienfachbereiche erhalten und durch Maßnahmen der Eignungsberatung zur Selbsteinschätzung hinsichtlich der Eignung zum weiteren Studium sowie hinsichtlich der Ausübung des Lehrberufes hingeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Gesetzesnummer

20005192

Dokumentnummer

NOR40085998