Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studieneingangsphase
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Studieneingangsphase beginnt mit dem 1. Semester des 1. Studienabschnittes und dauert vier Wochen. Sie hat sechs ECTS-Credits im Präsenzstudium zu umfassen.
(2)Absatz 2,Während der Studieneingangsphase sind Lehrveranstaltungen aus allen in § 10 vorgesehenen Studienfachbereichen vorzusehen. Die Bildungsinhalte dieser Lehrveranstaltungen sind so festzulegen, dass die Studierenden eine Einführung in die genannten Studienfachbereiche erhalten und durch Maßnahmen der Eignungsberatung zur Selbsteinschätzung hinsichtlich der Eignung zum weiteren Studium sowie hinsichtlich der Ausübung des Lehrberufes hingeführt werden.Während der Studieneingangsphase sind Lehrveranstaltungen aus allen in Paragraph 10, vorgesehenen Studienfachbereichen vorzusehen. Die Bildungsinhalte dieser Lehrveranstaltungen sind so festzulegen, dass die Studierenden eine Einführung in die genannten Studienfachbereiche erhalten und durch Maßnahmen der Eignungsberatung zur Selbsteinschätzung hinsichtlich der Eignung zum weiteren Studium sowie hinsichtlich der Ausübung des Lehrberufes hingeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
NOR40085998