Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 515/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Restriktionszonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und
Überwachungszone
Zonenlegung
§ 7. (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu verständigen, um dieser die Einrichtung einer Restriktionszone zu ermöglichen. Die Restriktionszone umfasst eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 100 km um den Seuchenbetrieb und eine daran anschließende Überwachungszone (Kontrollzone im Sinne der Richtlinie 2000/75) mit einem Radius von zusätzlich zumindest 50 km.Paragraph 7, (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu verständigen, um dieser die Einrichtung einer Restriktionszone zu ermöglichen. Die Restriktionszone umfasst eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 100 km um den Seuchenbetrieb und eine daran anschließende Überwachungszone (Kontrollzone im Sinne der Richtlinie 2000/75) mit einem Radius von zusätzlich zumindest 50 km.
(2)Absatz 2,Die Gebiete gemäß Anhang A werden ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
zur Schutzzone erklärt.
(3)Absatz 3,Die Gebiete gemäß Anhang B werden ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
zur Überwachungszone erklärt.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
(4)Absatz 4,Nach Festlegung der in Abs. 1 genannten Zonen hat der jeweils betroffene Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat schriftlich, über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.Nach Festlegung der in Absatz eins, genannten Zonen hat der jeweils betroffene Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat schriftlich, über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Schlagworte
Verbringungsstruktur
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2008
Dokumentnummer
NOR40091407