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§ 5 HPSV

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2017 — BGBl. II Nr. 4/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.200730.09.2017 BGBl. II Nr. 4/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 4/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017

Abkürzung

HPSV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Leistungen der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Teilleistungen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005),
    2. Ziffer 2
      Praxisschulen (Paragraph 8, Absatz 7, des Hochschulgesetzes 2005),
    3. Ziffer 3
      Fort- und Weiterbildung (Paragraph 8, Absatz 4 und 5 des Hochschulgesetzes 2005),
    4. Ziffer 4
      Forschung (Paragraph 8, Absatz 6, des Hochschulgesetzes 2005),
    5. Ziffer 5
      Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005),
    6. Ziffer 6
      Evaluierung und Qualitätssicherung (Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005),
    7. Ziffer 7
      Personalentwicklung und
    8. Ziffer 8
      Räumliche Ausstattung, Raumkonzept.
  2. Absatz 2,Für alle Teilleistungen hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen und Ziele und Vorhaben sind anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert des letzten Studienjahres (respektive des letzten abgeschlossenen Bezugszeitraums) die Planwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind.
  4. Absatz 4,Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, anzugeben.
  5. Absatz 5,Der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.
  6. Absatz 6,Die im Rahmen der Teilleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an Paragraph 8, des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte, zu orientieren und die in Paragraph 9, des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Artikel 14, Absatz 6 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie im Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß Paragraph 35, Ziffer 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.
  7. Absatz 7,Bei der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.
  8. Absatz 8,Bei der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.

Schlagworte

Fortbildung, Fortbildungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086163