Rechtstracker.at

§ 6 HPSV

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2017 — BGBl. II Nr. 4/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.200730.09.2017 BGBl. II Nr. 4/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 4/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017

Abkürzung

HPSV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Indikatoren, Umsetzungsdatum und Meilensteine

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Indikatoren sind nachvollziehbar zu beschreiben. Sie haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels zu beziehen und müssen innerhalb dieses Zeitraums überprüf- und auswertbar sein, um so den Zielerreichungsgrad ermitteln zu können. Die Indikatoren haben der Komplexität des jeweiligen Ziels zu entsprechen. Bei umfangreichen und komplexen Zielen kann mehr als ein Indikator erforderlich sein.
  2. Absatz 2,Das Umsetzungsdatum hat den Abschluss der Durchführung eines Vorhabens eindeutig und nachvollziehbar zu beschreiben.
  3. Absatz 3,Meilensteine sind definierte Punkte, anhand deren der Abschluss einer Einzelaktivität im Rahmen eines Vorhabens eindeutig festmachbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086164