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§ 7 HPSV

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2017 — BGBl. II Nr. 4/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.200730.09.2017 BGBl. II Nr. 4/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 4/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017

Abkürzung

HPSV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Ressourcenplan

Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung für den vorher festgelegten Haushaltszeitraum.
  2. Absatz 2,Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt darzustellen. Bei den Anlagen und Aufwendungen sind außerordentliche Investitionen vorhabensbezogen gesondert darzustellen, bei den Aufwendungen auch die pädagogischen Erfordernisse und die Infrastrukturkosten.
  3. Absatz 3,Im Ressourcenplan ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Sie ist dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgegebenen Budget- und Ressourcenrahmen gegenüberzustellen.
  4. Absatz 4,Sind andere Angaben in Bezug auf die Leistungsbereiche zum Verständnis des Ressourcenplans wesentlich, sind auch diese aufzunehmen.

Schlagworte

Zielplan, Personalressource, Raumressource, Anlageressource, Budgetrahmen

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086165