Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 4/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Bemessung der Ressourcen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden (Unterrichtseinheiten), Einzelseminarstunden, Werteinheiten, Planstellen und Euro.
(2)Absatz 2,Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Ressourcen im Bereich der Anlagen- und Aufwandskredite (Aufwendungen, Aufwendungen – gesetzliche Verpflichtungen) bemessen sich in Euro.
(4)Absatz 4,Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Grundflächen.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung, Anlagenkredit
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR40086166