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§ 9 HPSV

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2017 — BGBl. II Nr. 4/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.200730.09.2017 BGBl. II Nr. 4/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 4/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017

Abkürzung

HPSV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ressourcenbilanz und -entwicklung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz (Budget und Personal) des jeweils vergangenen Studien- bzw. Budgetjahrs wiedergibt (Erfolg). Dem sind die angestrebten Ziele und Leistungen des Ziel- und Leistungsplans mit dem Grad der Zielerreichung, dem Stand der Umsetzung der einzelnen Vorhaben sowie allfälligen Korrekturmaßnahmen gegenüberzustellen. Änderungen des Ressourcenplans gemäß Paragraph 12, Absatz 6, sind hervorzuheben.
  2. Absatz 2,Der Ressourcenplan hat weiters Angaben zu der erwarteten Entwicklung der Ressourcen für die jeweils kommenden drei Jahre zu enthalten (Prognose).
  3. Absatz 3,Zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu orientieren hat.
  4. Absatz 4,Einnahmenseitig sind die Einnahmen in der reellen Gebarung und der zweckgebundenen Gebarung (Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel, sonstige Gebühren und Kostenersätze, sonstige Einnahmen) sowie die Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2,, gesondert auszuweisen. Auf diese Weise ist auch der aktuelle Stand der Rücklagen auszuweisen.

Schlagworte

Ressourcenentwicklung, Studienjahr, Zielplan, Einnahmenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086167