Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.2007 bis 28.02.2026 — BGBl. II Nr. 5/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.200728.02.2026 BGBl. II Nr. 5/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabeamt - Festsetzung eines Aufwandsersatzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 5/2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des jeweiligen Anspruchs ergeben, zu führen und dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes oder dem jeweiligen Senatsvorsitzenden unter Angabe des jeweiligen Bankkontos zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung des jeweiligen Ersatzes erfolgt halbjährlich im Nachhinein.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in dem das Ende der Reise in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als sonstiges Mitglied fällt, geltend gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20005211

Dokumentnummer

NOR40086181

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/5/P3/NOR40086181