Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabeamt - Festsetzung eines Aufwandsersatzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung der Bundesregierung, mit der für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission ein angemessener Aufwandersatz sowie für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes die Höhe der Sitzungsgelder festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 10/2003, ist für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchgeführten Sitzungen weiterhin anzuwenden.Die Verordnung der Bundesregierung, mit der für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission ein angemessener Aufwandersatz sowie für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes die Höhe der Sitzungsgelder festgesetzt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2003,, ist für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchgeführten Sitzungen weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40086182