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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. III Nr. 3/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.2007 BGBl. III Nr. 3/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2007,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. III Nr. 3/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 15

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung bleibt unbefristet in Kraft. Diese Vereinbarung kann durch beiderseitige schriftliche Zustimmung der Parteien beendet werden. Sie kann jedoch auch, von jeder der beiden Parteien durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei gekündigt werden. In diesem Fall erlischt die Vereinbarung 6 (sechs) Monate nach Erhalt der Benachrichtigung.
  3. Absatz 3,
    Änderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien und treten gemäß den Bestimmungen in Absatz (1) dieses Artikels in Kraft.
  4. Absatz 4,
    Beide Parteien bleiben auch nach Beendigung der Vereinbarung für den Schutz aller unter Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20005213

Dokumentnummer

NOR40086197