Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 3/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 6
Zugang zu militärisch klassifizierten Informationen
Der Zugang zu militärisch klassifizierten Informationen bleibt auf jene Personen beschränkt, die diesen Zugang „aus dienstlichen Gründen benötigen“ und eine Sicherheitsermächtigung entsprechend der Klassifizierungsstufe der Information, zu der Zugang erteilt werden soll, von der Empfangenden Partei erhalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40086188