Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 6/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile
§ 1.Paragraph eins,
Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die gemäß § 154 Abs. 1 MinroG als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat folgende Angaben zu enthalten: Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat folgende Angaben zu enthalten:
zu jedem Grundstück bzw. Grundstücksteil folgende Angaben aus der Grundstücksdatenbank:
Katastralgemeinde samt Nummer,
Einlagezahl des Grundbuches samt dessen Name und Nummer,
Namen der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
die Anschrift der Grundeigentümer aus dem Zentralen Melderegister,
die tatsächliche Nutzung der Grundstücke und Grundstücksteile unter Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil handelt,
die Lage der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen und
die aus den Koordinaten der Eckpunkte errechneten Flächeninhalte der Grundstücke und Grundstücksteile in Quadratmetern.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
NOR40086199