Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 6/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Lageplan
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Lageplan gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) im Maßstab der Katastralmappe anzufertigen. Die Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete sind in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar darzustellen.Der Lageplan gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) im Maßstab der Katastralmappe anzufertigen. Die Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete sind in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar darzustellen.
(2)Absatz 2,Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben sind in einer Legende außerhalb des Zeichenfeldes anzubringen und zu erläutern.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
NOR40086200