Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preistransparenzverordnung - Öl 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitteilungspflicht
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Mitteilung der Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit an die Kommission gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.Die Mitteilung der Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit an die Kommission gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse, 1999/566/EG, ABl. Nr. L 216 vom 14.08.1999 S. 8, durchgeführt.Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse, 1999/566/EG, Amtsblatt Nummer L 216 vom 14.08.1999 Seite 8, durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
NOR40086205