Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preistransparenzverordnung - Öl 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Inhalt und Form der Mitteilungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Mitteilungen haben schriftlich oder auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Stellt die Kommission bei den gemäß § 1 mitgeteilten Daten Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefassten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefassten Daten beruhen, mitzuteilen.Stellt die Kommission bei den gemäß Paragraph eins, mitgeteilten Daten Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefassten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefassten Daten beruhen, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Mitteilungen betreffend die Kosten der Versorgung mit Rohöl sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Mitteilung auf zusammengefasste Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.
Schlagworte
Berechnungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
NOR40086206