Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. II Nr. 7/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2007 BGBl. II Nr. 7/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Preistransparenzverordnung - Öl 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 7/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Inhalt und Form der Mitteilungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Mitteilungen haben schriftlich oder auf elektronischem Weg zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Stellt die Kommission bei den gemäß Paragraph eins, mitgeteilten Daten Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefassten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefassten Daten beruhen, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Mitteilungen betreffend die Kosten der Versorgung mit Rohöl sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Mitteilung auf zusammengefasste Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

Schlagworte

Berechnungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

20005216

Dokumentnummer

NOR40086206