Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preistransparenzverordnung - Öl 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zeitpunkt der Mitteilungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Mitteilung der monatlichen Kosten der Versorgung mit Rohöl zu cif-Preisen hat in dem auf den laufenden Monat folgenden Monat zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die zum 15. jedes Monats geltenden Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse ohne Abgaben und Steuern bzw. einschließlich aller Steuern sind binnen 30 Tagen nach dem 15. des betreffenden Monats zu melden.
(3)Absatz 3,Die jeweils montags geltenden Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse ohne Abgaben und Steuern sind am gleichen Tage, jedoch spätestens bis 12.00 Uhr des folgenden Tages zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
NOR40086207