Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 10.01.2007 — BGBl. II Nr. 11/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute10.01.2007 BGBl. II Nr. 11/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.01.2007BGBl. II Nr. 11/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Einladung zu den Sitzungen der Schlichtungskommission

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Schlichtungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden anberaumt.
  2. Absatz 2,Zu den Sitzungen lädt die Geschäftsstelle im Auftrag der oder des Vorsitzenden schriftlich ein. Die Ladung mit Ort, Tag, Stunde, Tagesordnung und den Gegenstand der Beratung bildenden Unterlagen soll an die Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin abgesendet werden. In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder telefonisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingeladen werden.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen sind bei Bedarf anzuberaumen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern hat die oder der Vorsitzende zu einer Sitzung einzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016

Gesetzesnummer

20005217

Dokumentnummer

NOR40086220