Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Teilnahme an Sitzungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie die Geschäftsstelle zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Teilnahme an den Sitzungen wird im Protokoll festgehalten, wobei die Anwesenheitsliste einen Teil des Sitzungsprotokolls bildet.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016
Dokumentnummer
NOR40086221