Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 10.01.2007 — BGBl. II Nr. 11/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute10.01.2007 BGBl. II Nr. 11/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.01.2007BGBl. II Nr. 11/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Schlichtungskommission sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Schlichtungskommission dies beschließt.
  3. Absatz 3,Findet eine mündliche Verhandlung statt, so sind die Parteien und allfällige sonstige Beteiligte so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen tunlichst eine vierzehntägige Frist zur Vorbereitung zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4,Die Schlichtungskommission kann beschließen, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016

Gesetzesnummer

20005217

Dokumentnummer

NOR40086222