Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sitzungs- bzw. Verhandlungsführung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf.
(2)Absatz 2,Beschlüsse dürfen nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können mit Beschluss der Schlichtungskommission in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ebenso können Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, in der Sitzung von der Tagesordnung entfernt werden, wenn die Schlichtungskommission dies beschließt.
(3)Absatz 3,Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und Verhandlungen. Sie oder er hat für die ordnungsgemäße und rasche Führung der Geschäfte zu sorgen.
(4)Absatz 4,Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag über die Schlichtungsangelegenheit. Dieser Vortrag hat den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt, die Anträge der Parteien und das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen zu enthalten.
(5)Absatz 5,Die Schlichtungskommission hat zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.
Schlagworte
Sitzungsführung
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016
Dokumentnummer
NOR40086223