Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Protokolle
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die Sitzungen und Beratungen wird von der Geschäftsstelle unter Anleitung der oder des Vorsitzenden ein Resumeeprotokoll geführt. Für mündliche Verhandlungen gelten die §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004.Über die Sitzungen und Beratungen wird von der Geschäftsstelle unter Anleitung der oder des Vorsitzenden ein Resumeeprotokoll geführt. Für mündliche Verhandlungen gelten die Paragraphen 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,. (2)Absatz 2,Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugesandt. Diese können binnen 14 Tagen Einwendungen erheben.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016
Dokumentnummer
NOR40086224